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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1    Geltungsbereich

1.1 Der  Auftragnehmer, die Elektro Gönner Ges.m.b.H &Co. KG (nachfolgend „Elektro Gönner KG“ genannt)  arbeitet nur zu den vorliegenden AGB. Diese gelten daher uneingeschränkt für Aufträge, Auftragserweiterungen und Folgeaufträge; von schriftlichen Abänderungen ist Abstand zu nehmen.

 

2    Kostenvoranschläge

2.1 Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist entgeltlich, für Kostenvoranschläge entrichtetes Entgelt wird gutgeschrieben wenn auf Grund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung nicht anderwertig verwendet werden.

 

3    Angebote

3.1 Angebote werden nur in schriftlicher Form übermittelt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gemeinsam angebotenen Leistungen möglich.

 

4    Bestellungen und Auftragsbestätigungen

4.1 An die Fa. Elektro Gönner KG gerichtete Aufträge oder Bestellungen  bedürfen, sofern  diesen  nicht ein von der Fa. Elektro Gönner KG erstelltes, verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung seitens der Elektro Gönner KG oder einem schriftlichen Auftrag von Seiten des Auftraggebers.

 

5    Preise

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den

5.1.1  Lohnkosten und / oder

5.1.2 Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangten Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

 

6    Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2  Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der Elektro Gönner KG vorbehalten.

 

7    Leistungsausführung

7.1 Zur Ausführung der Leistungen ist die Fa. Elektro Gönner KG frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen sind.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere Behörden od. Energieversorgungsunternehmen, sind vom Auftraggeber beizubringen; die Elektro Gönner KG ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungserfüllung der Elektro Gönner KG geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist kostenlos vom Auftraggeber beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

 

8    Leistungsfristen und -termine

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die Elektro Gönner KG dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von der Fa. Elektro Gönner KG zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der garantierten oder „fix“ zugesagten ohne weitere Ankündigung entsprechend hinaus verschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von der Elektro Gönner K zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2 verursacht haben, nicht innerhalb einer Ihm von der Elektro Gönner KG angemessenen gesetzten Frist, ist die Elektro Gönner KG berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderwertig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann die Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderwertig verwendeten Geräte oder Materialien erfordert.

 

9    Beigestellte Waren

9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist die Elektro Gönner KG berechtigt, dem Auftrageber 10 Prozent von ihren Verkaufspreisen dieser oder gleichwertiger Waren zu berechnen.

9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

10    Zahlungen

10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind sämtliche Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weiteren Abzug zur Zahlung fällig.

10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2 ein, ist die Elektro Gönner KG berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3 Werden der Elektro Gönner KG nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die Elektro Gönner KG berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen, fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen der Elektro Gönner KG ist ausgeschlossen, es sei denn, das die Elektro Gönner KG zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag in rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Elektro Gönner KG anerkannt worden sind.

 

11    Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Elektro Gönner KG.

11.2 Die Weitergabe von im Vorbehaltseigentum stehender Waren und Geräte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Elektro Gönner KG gestattet.

11.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden der Elektro Gönner KG Umstände gemäß 10.3 bekannt, ist die Elektro Gönner KG berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

12    Beschränkungen des Leistungsumfangs (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leistungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler sowie bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

13    Gewährleistung

13.1 Für offene Mängel, die bereits bei der Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

13.2 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl der Elektro Gönner KG angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an bzw. Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleiben spätestens bei der Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

 

14    Schadensersatz

14.1 Die Elektro Gönner KG haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge der Leistungserbringung zur Bearbeitung übernommen hat.

14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitern Schadens einschließlich der Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder die Elektro Gönner KG hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

15    Produkthaftung

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund der Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstiger Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

16    Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist Wien, Sitz der Elektro Gönner KG.

 

17    Gerichtsstand

17.1 Gerichtsstand ist Wien bzw. das zuständige Landesgericht.

17.2 Die Geltung der ÖNORM B2110 und A2060 wird hiermit vereinbart.

zertifiziert nach EN ISO 9001:2015